TC GWR Mosbach e.V., Solbergallee 2, 74821 Mosbach 06261 2777 info@tc-mosbach.de

Satzung

S a t z u n g des Tennisclubs Grün Weiß Rot Mosbach e.V.
(Postfach 1727, 74807 Mosbach / Solbergallee 2 www.tc-mosbach.de)
Stand: 02.05.2016
Mosbach, den 25.05.2016
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen "Tennisclub GrünWeißRot Mosbach e.V."
und hat seinen Sitz in Mosbach/Baden.
1.2 Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. eines jeden Jahres.
2. Zweck und Ziel
2.1 Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tennisspiels als Freizeit-,
Breiten- und Wettkampfsport. Der Vereinszweck wird insbesondere
verwirklicht durch die Errichtung, Unterhaltung und Pflege von Sport- und
sonstigen Anlagen, durch Jugendförderung und durch die gesellige
Verbundenheit der Mitglieder.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er
ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
2.5. Der Verein ist Mitglied des Badischen Tennisverbandes und damit auch
Mitglied des Badischen Sportbundes.
3. Mitgliedschaft
3.1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, Förder- und
Ehrenmitgliedern.
3.2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Minderjährige bis einschließlich 16. Lebensjahr sollen nur dann als aktive
Mitglieder aufgenommen werden, wenn mindestens ein Elternteil ebenfalls
Mitglied ist oder wird.
3.3. Über die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat. In besonders
gelagerten, eilbedürftigen Fällen entscheidet hierüber der Vorstand,
unterrichtet den Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung und begründet seine
Entscheidung.
3.4. Ein Wechsel von aktive auf passive oder Fördermitgliedschaft ist nur mit
Wirkung zum Ende eines jeweiligen Kalenderjahres möglich.
4. Ehrungen von Mitgliedern
4.1. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den
Verein besonders verdient gemacht haben. Hierüber entscheidet der
Verwaltungsrat.
4.2. Verdiente Mitglieder des Clubs können mit einer Ehrennadel ausgezeichnet
werden. Hierüber entscheidet der Verwaltungsrat.
5. Beiträge, Gebühren etc.
5.1. Ersatzlos gestrichen.
5.2. Die aktiven und passiven Mitglieder sind verpflichtet, jährliche
Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Den Fördermitgliedern steht es frei, den Verein
durch Spenden zu unterstützen. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Club im
Bankeinzugsverfahren eingezogen. Ist ein Bankeinzug nicht möglich, wird eine
zusätzliche Bearbeitungsgebühr erhoben, deren Höhe in der Beitragsordnung
festgesetzt wird.
5.3. Wird der Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt, besteht Spielverbot. Außerdem
kann der Betroffene mit einer vom Verwaltungsrat festzusetzenden Mahngebühr
belegt werden.
5.4. Dem Verwaltungsrat bleibt es überlassen, in besonders gelagerten Fällen
den Aufnahme- oder Mitgliedsbeitrag anders als von der Mitgliederversammlung
beschlossen festzusetzen. In den Fällen der Ziff. 3.3. S.2 entscheidet hierüber der
Vorstand, unterrichtet den Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung und begründet
seine Entscheidung.
5.5. Das nähere wird in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt, die von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen (und ggf. geändert)
wird.
5.6. Über die Gebührenregelung für Gastspieler und deren Spielberechtigung
entscheidet der Verwaltungsrat durch Beschluss.
6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1. Sämtliche Mitglieder sind zur Befolgung der geltenden Satzung und
Beschlüsse der Organe des Vereins verpflichtet.
6.2. Die aktiven Mitglieder haben folgende Rechte:
6.2.1. Aktives und passives Wahlrecht zu den Vereinsämtern sowie Sitz und
Stimme in den Mitgliederversammlungen, soweit sie mindestens 18 Jahre alt
sind.
6.2.2. Die Einrichtungen des Clubs im Rahmen des satzungsmäßigen Zwecks
zu benutzen.
6.3. Ersatzlos gestrichen.
6.4. Die passiven Mitglieder und die Fördermitglieder haben dieselben Rechte wie
die aktiven, ausgenommen die Benutzung der Einrichtungen des Clubs zur
Ausübung des Sports sowie das Stimmrecht bzgl. der Erhebung von Umlagen.
6.5. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, ab dem Jahr, in dem es das 15.
Lebensjahr vollendet, Arbeitsstunden abzuleisten und im Falle der Nichtableistung
diese abzugelten. Auch diese Abgeltungsbeträge werden vom Club im
Bankeinzugsverfahren eingezogen. Ist ein Bankeinzug nicht möglich, wird auch
insoweit eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr erhoben. Das nähere wird in einer
gesonderten Arbeitsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung
beschlossen und ggf. geändert wird.
6.6. Soweit ehrenamtlich tätigen Mitgliedern überdurchschnittlich hohe Kosten
(z.B. Reisekosten, Porti, Telefonkosten etc.) entstehen, können diese in Form
einer Aufwandsentschädigung ersetzt werden.
7. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
7.1. Der Austritt eines Mitglieds kann wirksam nur durch schriftliche Kündigung
der Mitgliedschaft erfolgen. Sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
7.2. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem
Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied soll vor der
Beschlussfassung gehört werden.
8. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der
Verwaltungsrat.
9. Mitgliederversammlung
9.1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
9.2. Sie ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
9.2.1. Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats
9.2.2. Wahl des Vorstands, der Verwaltungsratsmitglieder nebst Stellvertreter
und der Kassenprüfer
9.2.3. Beschlussfassung über die vom Vorstand oder vom Verwaltungsrat
eingebrachten Anträge
9.2.4. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, die spätestens eine
Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen
sind oder die von der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung
angenommen werden
9.2.5. Satzungsänderungen
9.2.6. Beschlussfassung über die Arbeits- und Beitragsordnung
9.2.7. Ersatzlos gestrichen.
9.2.8. Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen von aktiven
Mitgliedern zur Finanzierung von Investitionen, die mit ordentlichen Mitteln des
Vereins nicht gedeckt werden können. Stimmberechtigt sind ausschließlich
aktive Mitglieder.
9.2.9. Ausschluss von Mitgliedern
9.2.10. Auflösung des Vereins
9.3. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattzufinden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den
Vorstand. Die Einladung muss 3 Wochen vorher auf der Internetseite www.tcmosbach.
de unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt gegeben
werden; zusätzlich hat diese in Textform zu erfolgen.
9.4. Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung der für die ordentliche
Mitgliederversammlung geltenden Form und Frist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies entweder
von einem Viertel oder von mindestens 30 der stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich beantragt wird.
9.5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Falls diese Zahl nicht erreicht wird,
muss eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen mit gleicher
Tagesordnung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
9.6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse formlos mit einfacher
Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gezählt werden nur die
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie ungültige
Stimmen behandelt. Auf Antrag kann mit einfacher Mehrheit geheime Wahl
beschlossen werden.
9.7. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält oder durch den
ein Mitglied ausgeschlossen werden soll, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
9.8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das neben dem Protokollführer vom Vorsitzenden - bei seiner Abwesenheit vom
Versammlungsleiter - zu unterzeichnen ist.
10.Vorstand
10.1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein allein. Der Vorstand wird
durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
10.2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die
allgemeine Leitung der Vereinsangelegenheiten. Er hat den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung und vollzieht die gefassten Beschlüsse.
10.3. Der stellvertretende Vorsitzende nimmt o.g. Angelegenheiten nur in
Abwesenheit des Vorsitzenden bzw. nach Absprache mit ihm wahr.
11.Verwaltungsrat
11.1. Dem Verwaltungsrat gehören an:
11.1.1.Vorstand
11.1.2.Schatzmeister
11.1.3.Sportwart
11.1.4.Jugendwart
11.1.5.Breitensportwart
11.1.6.Hallenverwalter
11.1.7.Oberhüttenwirt
11.1.8.Schriftführer
11.1.9.Beiräte
11.2. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Stellvertreter werden durch
die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der
Verwaltungsrat entscheidet über alle nicht der Mitgliederversammlung oder
sonstigen Organen des Vereins vorbehaltenen Angelegenheiten.
11.3. Der Verwaltungsrat ist zu jeder Sitzung einzuladen und ist beschlussfähig,
wenn fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, muss
eine weitere Verwaltungsratssitzung innerhalb einer Woche mit der gleichen
Tagesordnung einberufen werden, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist.
11.4. Ist ein Verwaltungsratsmitglied an der Teilnahme an einer
Verwaltungsratssitzung gehindert, kann er seinen Stellvertreter in die
Verwaltungsratssitzung entsenden.
11.5. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüssen mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
12.Beiräte
Von der Mitgliederversammlung können jederzeit Beiräte (z.B. Vergnügungswart,
Pressewart, Beiräte aus besonderem Anlass) gewählt werden.
13.Kassenprüfer
13.1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren
Kassenprüfer, die an der Führung der sonstigen Vereinsgeschäfte nicht beteiligt
sein dürfen.
13.2. Die Kassenprüfer haben nach Abschluss des Geschäftsjahres die
Kassenführung zu prüfen und das Ergebnis schriftlich niederzulegen. Der
Kassenprüfungsbericht ist auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu
geben und als Anlage zum Protokoll zu nehmen.
13.3. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen ohne
Angabe von Gründen durchzuführen.
14.Sportausschuss
14.1. Dem Sportausschuss gehören an:
14.1.1.Sportwart
14.1.2.Stellvertretender Sportwart
14.1.3.Jugendwart
14.1.4.Stellvertretender Jugendwart
14.1.5.Breitensportwart
14.2. Der Sportausschuss soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Der
Sportausschuss wird vom Sportwart oder dessen Stellvertreter einberufen.
14.3. Der Sportausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner
Mitglieder anwesend sind. Falls diese Zahl nicht erreicht wird, muss eine weitere
Sportausschusssitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die in
jedem Fall beschlussfähig ist.
15.Jugendversammlung und Jugendvertreter
15.1. Die jugendlichen Mitglieder des Vereins zwischen 12 und 18 Jahren bilden
die Jugendversammlung. Die Jugendversammlung berät und beschließt über die
Angelegenheiten der Jugend im Verein.
15.2. Die Jugendversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15
Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren an der Versammlung teilnehmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Jugendversammlung. Die
Beschlüsse der Jugendversammlung bedürfen der Zustimmung des
Verwaltungsrats.
15.3. Die Jugendversammlung hat das Recht, aus der Mitte der
Jugendversammlung selbständig einen Jugendvertreter zu wählen. Insoweit
bedarf es keiner Zustimmung des Verwaltungsrats. Wird ein Jugendvertreter
gewählt, ist dieser Vorsitzender der Jugendversammlung.
15.4. Der Jugendwart soll mindestens einmal jährlich die Jugendversammlung
einberufen.
16.Auflösung des Vereins
16.1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zwecke
einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu
diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder
erforderlich.
16.2. Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins sofort in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Mosbach eintragen zu lassen.
16.3. Die über die Auflösung des Vereins entscheidende Mitgliederversammlung
hat auch über die Verwendung des Vermögens zu beschließen und drei
Mitglieder als Liquidatoren zu wählen. Die Liquidatoren sind zum Vereinsregister
anzumelden.
16.4. Das Vermögen ist im Falle der Auflösung des Vereins, bei steuerschädlicher
Änderung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt
werden.
Die letzten Satzungsänderungen wurden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
des Tennisclubs GrünWeißRot Mosbach e.V. am 02.05.2016 (rot kursiv gedruckt)
beschlossen.